EVENT-RECHT Kaufvertrag Messe
4/18 eventlocations magazin 33 Manche Aussteller bieten Besuchern an ihrem Messestand Waren oder Dienstleistungen zum Kauf an. W ie verhält es sich auf einer Messe, wenn ein Verbraucher an einem Stand eine Ware ersteht? Der juristische Knackpunkt: beim Messestand handelt es sich ja nicht um ein typisches und dauerhaftes Ladenlokal des Ausstellers, sondern um einen Ausstellungsstand, der nur für die Dauer der Messe dort steht. In einem Gerichtsprozess hat ein Ver- braucherschutzverband einen Aussteller verklagt, der einen Verbraucherkäufer nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte. Es geht dabei um die Frage, ob der Messestand ein Geschäftsraum ist. Wenn ja, dann gäbe es kein Widerrufsrecht. Wenn nein, dann müsste der Aussteller über das Widerrufsrecht informieren. IST EIN MESSESTAND EIN GESCHÄFTSRAUM? Dieser Rechtsstreit landete schließlich beim Bundesgerichtshof, der die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiter ver- wiesen hat, um zu klären, ob es sich bei einem Messestand um einen Geschäfts- raum handelt. Der Grund: diese Rechts- frage basiert auf einer EU-Richtlinie, so dass auch der EuGH für die Auslegung dieses Sachverhalts zuständig ist. Nach mehreren Jahren Rechtsstreit hat der Europäische Gerichtshof nun ent- schieden. Allerdings nicht mit einer Beant- wortung von ja oder nein, sondern mit dem für Juristen typischen Satz, dass es jeweils darauf ankomme nach Ansicht des EuGH zum einen auf das jeweilige Erscheinungsbild des betreffenden Messe - stands aus Sicht der Öffentlichkeit. Und zweitens, ob sich der Stand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübt, so dass ein Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. WAHRNEHMUNG DURCH DEN VERBRAUCHER Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, also einen normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Würde man also je nach Von Thomas Waetke EVENT-RECHT Kauft ein Verbraucher in einem Online-Shop Waren, dann spricht man von einem Fernabsatz geschäft. Das führt meist dazu, dass der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat. Eine Ausnahme stellen zum Beispiel termingebundene Tickets dar, für die kein Widerrufsrecht besteht. Wenn er in einem Ladenlokal Waren kauft, hat er generell kein Widerrufsrecht. Denn er kann sie vor Ort anschauen. Kaufvertrag auf der Messe abschließen B ild : T h o m as W ae tk e Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass der Verbraucher erkennen konnte, dass an dem Stand Waren oder Dienstleis- tungen verkauft werden, dann wird der Kaufvertrag eben nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Es liegt dann kein Fernabsatzvertrag vor, was bedeutet, dass der Aussteller den Käufer nicht über ein Widerrufsrecht belehren muss. Beachten Sie aber, dass dieser Sach- verhalt nur für Verbraucher anwendbar ist. Ein Unternehmer als Käufer besitzt nämlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Thomas Waetke ist als Anwalt auf Eventrecht spezialisiert und Mit ge sell- schafter der Schutt, Waetke Rechtsan- wälte GbR. Dieser Beitrag erschien ur- sprünglich auf eventfaq.de, dem Portal für Veranstalter. B ild e r: C ap ri co rn E ve n ts